Gewerbesteuer: Zum Wegfall des Verlustabzugs gem. § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers (BFH)
Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft aus, geht dessen Anteil am Gewerbeverlust unter. Ein den Mitunternehmeranteil übernehmender Rechtsnachfolger kann diesen Verlustanteil mangels Unternehmeridentität nicht nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf seine Erben übergeht (Bestätigung der Rechtsprechung). Über einen entsprechenden Wegfall eines Verlustanteils infolge des Ausscheidens des Mitunternehmers ist im Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG zu entscheiden, wenn sich im maßgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt (BFH, Urteil v. 10.6.2026 – IV R 14/24; veröffentlicht am 20.8.2026).
Hintergrund: Gemäß § 10a Satz 6 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags gem. § 10a Satz 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge (§ 10a Satz 7 GewStG).

