Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots – Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst (BFH)
§ 4i Satz 1 EStG verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht (BFH, Urteil v. 11.6.2026 – IV R 36/23; veröffentlicht am 6.8.2026).
Hintergrund: Nach § 4i Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat (Satz 2).
In den Niederlanden haben Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine steuerliche Organschaft (sog. fiscale eenheid) zu bilden. Danach erfolgt eine Konzernbesteuerung nach dem Prinzip der Einheitstheorie. Die Gesellschaften werden als einheitliches Steuersubjekt behandelt.

