Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots – Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst (BFH)

§ 4i Satz 1 EStG ver­langt nicht, dass die Minde­rung der Steuer­bemes­sungs­grund­lage in dem ande­ren Staat bei dem gleichen Steuer­subjekt ein­tritt, dem im In­land grund­sätz­lich der Sonder­betriebs­aus­gaben­abzug zu­steht (BFH, Urteil v. 11.6.2026 – IV R 36/23; veröf­fent­licht am 6.8.2026).

 

Hintergrund: Nach § 4i Satz 1 EStG dürfen Aufwen­dungen nicht als Sonder­betriebs­ausgaben abge­zogen werden, soweit sie auch die Steuer­bemes­sungs­grund­lage in einem anderen Staat mindern. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwen­dungen Erträge dessel­ben Steuer­pflich­tigen mindern, die bei ihm sowohl der inlän­dischen Besteue­rung unter­liegen als auch nachweis­lich der tatsäch­lichen Besteue­rung in dem anderen Staat (Satz 2).

In den Niederlanden haben Gesell­schaften unter bestimm­ten Voraus­setzungen die Mög­lichkeit eine steuer­liche Organ­schaft (sog. fiscale eenheid) zu bilden. Danach erfolgt eine Konzern­besteue­rung nach dem Prinzip der Einheits­theorie. Die Gesell­schaften werden als einheit­liches Steuer­subjekt behandelt.

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