Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags (BFH)

Beantragt der Steuer­pflich­tige, eine Ver­mögens­stock­spende als Sonder­aus­gabe nach § 10b Abs. 1a EStG zu be­rück­sich­tigen, je­doch nicht in vol­lem Um­fang im Zuwen­dungs­jahr abzu­ziehen, muss auf seinen An­trag hin auf den Schluss des VZ des Zuwen­dungs­jahres eine geson­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­mögens­stock-Spen­den­vor­trags nach § 10b Abs. 1a Satz 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2010 durch­ge­führt wer­den (BFH, Urteil v. 3.6.2026 – X R 2/24 (X R 10/23); veröf­fent­licht am 6.8.2026).

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