Erbschaftsteuer/Verfahrensrecht: Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (BFH)

Die Festsetzung der Erb­schaft­steuer kann aus sach­lichen Billig­keits­gründen aus­nahms­weise un­billig sein, wenn der Erbe zwar den Wert des Nach­lasses am Stich­tag zu ver­steuern hat, ihn jedoch kein Ver­schul­den daran trifft, dass er trotz des Er­werbs von Todes wegen letzt­end­lich nicht berei­chert ist. Dafür hat der Erbe zum einen darzu­legen und gege­benen­falls nach­zu­weisen, dass er alles in seiner Macht Stehen­de getan hat, um den am Be­steue­rungs­stich­tag vor­hande­nen Nach­lass zu sichern. Ferner hat er darzu­legen und gege­benen­falls nach­zu­weisen, dass er etwaige Er­satz­an­sprüche gel­tend gemacht hat oder die Geltend­machung solcher Ansprüche wegen Ver­mögens­losig­keit des Ersatz­ver­pflich­teten von vorn­herein aus­sichts­los war (BFH, Urteil v. 25.2.2026 – II R 1/22; veröf­fent­licht am 18.6.2026).

 

Hintergrund: Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger fest­gesetzt werden und einzelne Besteue­rungs­grund­lagen, die die Steuer erhöhen, können bei der Fest­setzung der Steuern un­berück­sichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Un­billig­keit kann sich aus sachlichen oder persön­lichen Gründen ergeben.

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