Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung (BFH)

Ein Insolvenz­ver­wal­ter, der im Rahmen seiner Ver­wal­tungs- und Ver­fügungs­befug­nis (§ 80 InsO) eine zur Insol­venz­masse geschul­dete Steuer­er­stat­tung ent­gegen­nimmt, ist jeden­falls dann nicht Leis­tungs­empfän­ger i. S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn er die Er­stat­tung der Masse zu­führt. Das gilt auch dann, wenn die Er­stat­tung auf ein „Insol­venz­ander­konto“ geleis­tet worden ist (An­schluss an BFH, Beschluss v. 31.8.2021 – VII B 64/20 (AdV)) (BFH, Urteil v. 28.1.2026 – X R 3/23; veröf­fent­licht am 18.6.2026).

 

Hintergrund: Ist eine Steuer ohne recht­lichen Grund gezahlt oder zurück­gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rech­nung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungs­empfänger einen Anspruch auf Erstat­tung des gezahlten oder zurück­gezahl­ten Betrags.

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