Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung (BFH)
Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein „Insolvenzanderkonto“ geleistet worden ist (Anschluss an BFH, Beschluss v. 31.8.2021 – VII B 64/20 (AdV)) (BFH, Urteil v. 28.1.2026 – X R 3/23; veröffentlicht am 18.6.2026).
Hintergrund: Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags.

