Verfahren vor Verwaltungsgerichten – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für grundlegende Modernisierung (BMJV)
Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht der Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (7. VwGOÄndG) vor, den die Bundesregierung am 27.5.2026 beschlossen hat. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Hierüber informiert das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Hintergrund: Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist, weitreichend verändert. DieVerwaltungsgerichtsordnung bedarf der Modernisierung.
Das BMJV hat deshalb zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung einen Referentenentwurf erarbeitet, mit dem zugleich zahlreiche Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode umgesetzt werden sollen. Ziel der Novelle ist es, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu effektivieren, ohne die hohe Qualität verwaltungsgerichtlicher Kontrolle zu schmälern. Im Zuge dessen sollen u.a. auch die Finanzgerichtsordnung und das Sozialgerichtsgesetzangepasst werden.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
- Änderungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
- Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden; Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichter getroffen werden können.
- Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können. Die Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen.
- Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sogenannter Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.
- Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.
- In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand so lange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.
- Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.
- Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern
- Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 € auf 25.000 € angehoben werden.
- Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.
- Widerspruch per E-Mail gegen behördliche Entscheidungen
- Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per E-Mail eingelegt werden können, sofern die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).
Hinweise:
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Der Gesetzentwurf steht auf der Webseite des BMJV zur Verfügung.

