Berufsrecht: Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins (BFH)

Werden in der Beitrags­ord­nung eines Lohn­steuer­hilfe­vereins Grund­eigen­tum und Ein­nahmen aus Ver­mietung und Ver­pach­tung unbe­bauter und bebau­ter Grund­stücke bei der Bei­trags­bemes­sung dop­pelt berück­sich­tigt, kann dies ein ver­deck­tes Leistungs­ent­gelt dar­stel­len (BFH, Urteil v. 24.2.2026 – VII R 18/23; veröf­fent­licht am 28.5.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohn­steuer­hilfe­vereine Selbst­hilfe­einrich­tungen von Arbeit­nehmern zur Hilfe­leistung in Steuer­sachen i. R. der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für ihre Mitglieder. Lohn­steuer­hilfe­vereine bedürfen gem. § 13 Abs. 2 StBerG für ihre Tätig­keit der Anerken­nung. Ein rechts­fähiger Verein kann gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 StBerG als Lohn­steuer­hilfe­verein aner­kannt werden, wenn er nach der Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt nach Nr. 5 der vorge­nannten Vorschrift, dass für die Hilfe­leistung in Steuer­sachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mit­glieds­beitrag kein beson­deres Entgelt erhoben wird. Zu dem Verbot der Erhebung eines beson­deren Entgelts gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG hat die Recht­sprechung folgende Grundsätze entwickelt.