Stromsteuer: Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall (BFH)

Die Entnahme von elek­trischem Strom zur Ober­flächen­ver­edlung (hier: Härten) von Metall durch Plasma­nitrie­ren ist nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG be­günstigt (BFH, Beschluss v. 24.2.2026 – VII R 15/23; veröf­fent­licht am 28.5.2026).

 

Hintergrund: Eine Steuer­ent­lastung wird auf Antrag gewährt für nachweis­lich nach § 3 ver­steuerten Strom, den ein Unter­nehmen des Produ­zierenden Gewerbes für die Metall­erzeugung und -bear­beitung sowie im Rahmen der Herstel­lung von Metall­erzeug­nissen für die Herstel­lung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanz­teilen, gewalzten Ringen und pulver­metallur­gischen Erzeug­nissen und zur Ober­flächen­veredlung und Wärme­behand­lung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärme­behand­lung entnommen hat, § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG.