Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung (BFH)

Eine Forderung des Ver­mieters aus einer für den Mie­ter be­stehen­den Rück­bau­ver­pflich­tung ist nicht be­reits zu einem Zeit­punkt zu akti­vieren, in dem das Ent­stehen des An­spruchs noch unge­wiss ist (BFH, Urteil v. 27.1.2026 – IX R 33/22; veröf­fent­licht am 9.4.2026).

 

Hintergrund: Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist im Rahmen des Betriebs­ver­mögens­ver­gleichs das Betriebs­vermögen anzu­setzen, das nach den handels­recht­lichen Grund­sätzen ordnungs­mäßiger Buch­führung (GoB) auszu­weisen ist.

Danach sind grund­sätzlich alle Vermö­gens­gegen­stände bezie­hungs­weise Wirt­schafts­güter zu berück­sich­tigen (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Zu den GoB gehört auch das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB gere­gelte Realisa­tions­prinzip, demzu­folge Gewinne (nur) dann zu berück­sich­tigen sind, wenn sie am Abschluss­stich­tag reali­siert sind.