Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen (BFH)

Getrocknete und zer­teilte Straußen­mägen sind unab­hängig von ihrer Genieß­bar­keit in Pos. 0504 der Kombi­nier­ten Nomen­klatur (KN) einzu­reihen. Sie unter­liegen nicht dem er­mäßigten Um­satz­steuer­satz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht als Haus­geflügel gelten. Pferde­sehnen, Straußen­knie­sehnen, Hirsch­sehnen und Straußen­sehnen unter­liegen dann dem er­mäßig­ten Um­satz­steuer­satz, wenn sie als genieß­bare Schlacht­neben­erzeug­nisse ange­sprochen wer­den kön­nen. Sie sind genieß­bar, wenn sie auf­grund ihrer objek­tiven Merk­male und Eigen­schaften zur mensch­lichen Ernäh­rung geeig­net sind (BFH, Urteil v. 20.1.2026 – VII R 19/24; veröf­fent­licht am 26.3.2026