Erbschaftsteuer: Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 1.7.2016 (BFH)
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 9.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig (BFH, Urteil v. 20.11.2025 – II R 7/23; veröffentlicht am 26.3.2026).
Hintergrund: Das BVerfG hatte mit Urteil v. 17.12.2014 (1 BvL 21/12) entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.6.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.6.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 8.7.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 9.11.2016 wurde die Neuregelung v. 4.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 1.7.2016 Anwendung finden.

