Pensionsrückstellung bei unwirksamer Dynamisierungszusage
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Übergangsregelung in §§ 30c Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Unwirksamkeit der vertraglichen Anpassungsregelung und damit in diesem Umfang zu einem der Höhe nach beschränkten Ansatz der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz führen kann. Soweit danach eine Verpflichtung zur Anpassungspflichtprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG fortbesteht, ist dies bei der Bewertung des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um am Bilanzstichtag noch ungewisse Erhöhungen der Pensionsverpflichtungen handelt (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.2.2025 – 1 K 41/23; Revision zugelassen, BFH-Az.: IX R 8/25).

