DSGVO: Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige (BFH)

Eine Finanz­behörde muss über den Inhalt einer ihr vor­liegen­den anony­men Anzeige gegen­über dem be­trof­fenen Steuer­pflich­tigen keine Aus­kunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheim­hal­tungs­inter­esse der Behörde zum Zwecke der Erfül­lung ihrer Auf­gaben sowie der aus § 30 AO her­rührende Identi­täts­schutz des Anzeige­erstat­ters im Einzel­fall höher wiegen als das Infor­mations­inter­esse des Steuer­pflich­tigen (BFH, Urteil v. 15.7.2025 – IX R 25/24; veröf­fent­licht am 25.9.2025).