Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland (BFH)

Kosten für eine Dienst­wohnung im Ausland, die der Dienst­herr für Zwecke des Miet­zu­schusses nach § 54 des Bundes­besol­dungs­gesetzes als not­wendig aner­kennt, sind in tat­sächlicher Höhe als Unter­kunfts­kosten im Rahmen einer doppel­ten Haus­halts­führung abzugs­fähig (BFH, Urteil v. 17.6.2025 – VI R 21/23; veröf­fent­licht am 25.9.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungs­kosten auch notwendige Mehrauf­wendungen, die einem Arbeit­nehmer wegen einer beruf­lich veran­lassten doppelten Haus­halts­führung entstehen. Eine doppelte Haus­halts­führung liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Haus­stand unterhält und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).