Leiharbeiter: erste Tätigkeitsstätte
Der VI. BFH-Senat hat entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis regelmäßig nicht dauerhaft zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher zugeordnet werden kann.
Im Streitfall konnte daher der Kläger, der im Jahr 2018 die ersten acht Monate bei einem Entleiher tätig und im Anschluss von diesem fest angestellt worden war, die ersten acht Monate als Reisekosten und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale ansetzen (Az.: VI R 22/23).

