Steuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers (BFH)

Die Erziehung von Kindern im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL bezieht sich auf die plan­mäßige Tätig­keit zur körper­lichen, geisti­gen und sitt­lichen For­mung junger Men­schen zu tüchti­gen und mündi­gen Menschen. Die Tätig­keit eines Prä­ven­tions- und Per­sön­lich­keits­trainers kann diese Vor­aus­setzun­gen erfül­len. Bei Fehlen eines förm­lichen Aner­ken­nungs­ver­fahrens kann jedenfalls dann von einer Ein­rich­tung mit von dem be­tref­fenden Mit­glied­staat aner­kannter gleicher Ziel­setzung aus­gegan­gen werden, wenn die Ein­rich­tung in der Gesamt­heit ihrer unter­nehme­rischen Ziel­setzung auf die Er­ziehung von Kindern und Jugend­lichen ausge­richtet ist (BFH, Urteil v. 30.4.2025 – XI R 5/24; veröf­fent­licht am 28.8.2025).