Nachhaftung des Schuldners für Steuerschulden nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 211 InsO (BFH)
Beruhen Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters, kommt eine Haftung des Insolvenzschuldners mit seinem insolvenzfreien Vermögen während des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht. Diese Haftungsbeschränkung gilt weiter, wenn das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) eingestellt sowie dem Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erteilt wurde (Fortführung des BFH-Urteils v. 10.11.2015 – VII R 35/13, BStBl II 2016, 372: BFH, Urteil v. 14.5.2025 – XI R 23/22; veröffentlicht am 28.8.2025).

