Außensteuerrecht: Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen

Zur Abwendung eines Ver­stoßes gegen die Kapital­verkehrs­frei­heit ist es wegen des Anwen­dungs­vor­rangs des Unions­rechts für die Anwen­dung von § 15 Abs. 6 AStG unschäd­lich, wenn die Familien­stif­tung Geschäfts­leitung oder Sitz nicht in einem Mit­glied­staat der Euro­päischen Union oder einem Ver­trags­staat des Abkom­mens über den Euro­päischen Wirt­schafts­raum, sondern in einem Dritt­staat hat (BFH, Urteil v. 3.12.2024 – IX R 32/22; veröf­fent­licht am 24.4.2025).

 

Hintergrund: Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG werden Vermögen und Einkünfte einer Familien­stiftung, die Geschäfts­leitung und Sitz außerhalb des Geltungs­bereichs des AStG hat (ausländische Familien­stiftung), dem Stifter, wenn er unbe­schränkt steuer­pflichtig ist, sonst den unbe­schränkt steuer­pflichtigen Personen, die bezugs­berechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Familien­stiftungen sind nach § 15 Abs. 2 AStG Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs­berechtigt oder anfalls­berechtigt sind.

Gemäß § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG ist die Zurech­nungs­besteue­rung nicht anzuwenden, wenn eine Familien­stiftung Geschäfts­leitung oder Sitz in einem Mitglied­staat der Euro­päischen Union (EU) oder einem Vertrags­staat des Abkommens über den Euro­päischen Wirtschafts­raum (EWR-Abkommen) hat und nach­gewiesen wird, dass das Stiftungs­vermögen der Verfügungs­macht der in § 15 Abs. 2 und Abs. 3 AStG genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist.

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