Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung

Das für eine Nichtig­keits­fest­stellungs­klage gegen eine Prüfungs­anord­nung erforder­liche beson­dere Fest­stel­lungs­inter­esse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO fehlt, wenn die Prüfungs­ergeb­nisse bereits bescheid­mäßig umge­setzt worden sind (BFH, Urteil v. 11.3.2025 – IX R 30/22; veröf­fent­licht am 24.4.2025).

 

Hintergrund: Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Fest­stellung des Bestehens oder Nicht­bestehens eines Rechts­verhält­nisses oder der Nichtigkeit eines Verwal­tungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berech­tigtes Interesse an der baldigen Fest­stellung hat (Fest­stellungs­klage).

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