Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde (BFH)
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB) ist im Anwendungsbereich von § 32i AO zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen (BFH, Urteil v. 30.6.2026 – IX R 2/25; veröffentlicht am 10.9.2026).

