DBA: Abkommensrechtliche Sperrwirkung für formellen Fremdvergleich (BFH)

Bei einer vGA wird der for­melle Fremd­ver­gleich nach den Sonder­be­dingun­gen für be­herr­schende Gesell­schafter und ihnen nahe­stehende Per­sonen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt. Die Auf­gabe der Recht­sprechung zur um­fas­senden Sperr­wirkung von mit Art. 9 Abs. 1 OECD-Muster­abkom­men ver­gleich­baren Rege­lungen steht dem nicht ent­gegen (BFH, Urteil v. 24.6.2026 – I R 57/23; veröf­fent­licht am 20.8.2026).

 

Hintergrund: Unter einer vGA sind bei einer Kapital­gesell­schaft Vermögens­minde­rungen (ver­hinderte Vermögens­mehrungen) zu verstehen, die durch das Gesell­schafts­verhältnis veran­lasst oder mitver­anlasst sind, sich auf die Höhe des Unter­schieds­betrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG aus­wirken und in keinem Zusammen­hang zu einer offenen Aus­schüttung stehen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindert eine vGA das Einkommen nicht.

Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 sieht u.a. vor, dass dann, wenn ein Unter­nehmen eines Vertrags­staats unmittelbar oder mittel­bar an der Geschäfts­leitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter­nehmens des anderen Vertrags­staats beteiligt ist und die beiden Unter­nehmen in ihren kauf­männi­schen oder finan­ziellen Bezie­hungen an vereinbarte oder aufer­legte Bedingun­gen gebunden sind, die von denen abweichen, die unab­hängige Unter­nehmen mitein­ander verein­baren würden, die Gewinne, die eines der Unter­nehmen ohne diese Bedingun­gen erzielt hätte, wegen dieser Bedingun­gen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unter­nehmens zugerechnet und besteuert werden dürfen.

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