Erbschaftsteuer: Entstehung junger Finanzmittel i. S. des ErbStG (FG)
Für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG ist nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen, ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen worden sind. Die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage stellt keine Entnahme und Einlage dar, die zur Entstehung junger Finanzmittel führt (FG Münster, Urteil v. 16.7.2026 – 3 K 682/24 EW; Revision zugelassen).
Hintergrund: Zur Ermittlung der jungen Finanzmittel i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG ist der positive Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren, heranzuziehen.

