Das Taggeld der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung unterliegt bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Progressionsvorbehalt (BFH)
Das Taggeld aus der gesetzlichen Schweizer Unfallversicherung ist eine nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG i.V.m. § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Leistung, die mit dem Krankengeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch vergleichbar ist und unterliegt daher dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG). Für die Frage des Progressionsvorbehalts kommt es nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG nur auf die Vergleichbarkeit der ausländischen steuerfreien Leistungen mit den Leistungen inländischer öffentlicher Kassen an (BFH, Urteil v. 24.6.2026 – VI R 26/24; veröffentlicht am 20.8.2026).
Hintergrund: Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k EStG ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn unter anderem ein während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger nach § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG steuerfreie Leistungen bezogen hat und vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis j EStG dem Progressionsvorbehalt unterfallen.

