Gewerbesteuer: Zum Wegfall des Verlustabzugs gem. § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers (BFH)

Scheidet ein Mit­unter­nehmer aus der Mit­unter­nehmer­schaft aus, geht dessen An­teil am Gewerbe­verlust unter. Ein den Mit­unter­nehmer­anteil über­nehmen­der Rechts­nach­folger kann diesen Ver­lust­anteil mangels Unter­nehmer­iden­tität nicht nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Mit­unter­nehmer ver­stirbt und sein Mit­unter­nehmer­anteil unent­gelt­lich auf seine Erben über­geht (Be­stäti­gung der Recht­sprechung). Über einen ent­sprechen­den Weg­fall eines Ver­lust­anteils in­folge des Aus­scheidens des Mit­unter­nehmers ist im Bescheid über die Fest­stel­lung des vor­trags­fähigen Gewerbe­verlustes nach § 10a GewStG zu entscheiden, wenn sich im maß­geb­lichen Er­hebungs­zeit­raum kein posi­tiver Gewerbe­ertrag ergibt (BFH, Urteil v. 10.6.2026 – IV R 14/24; veröf­fent­licht am 20.8.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 10a Satz 6 GewStG ist die Höhe der vortrags­fähigen Fehl­beträge geson­dert festzu­stellen. Vortrags­fähige Fehl­beträge sind die nach der Kürzung des maß­gebenden Gewerbe­ertrags gem. § 10a Satz 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungs­zeit­raums ver­bleibenden Fehl­beträge (§ 10a Satz 7 GewStG).

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