Grundsteuer | Niedersächsischer Landtag beschließt Änderung des Grundsteuergesetzes (FinMin)
Der Niedersächsische Landtag hat am 23.6.2026einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzesbeschlossen, der es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. An dem Grundsatz, dass kleine Flächen zu wenig Grundsteuer führen und große Flächen zu mehr, ändert sich auch durch die Härtefallregelung nichts. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten. Hierüber informiert das Niedersächsische Finanzministerium (FinMin).
Hintergrund: Im Jahr 2021 wurde das Niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Notwendig war die Neuregelung, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt hatte.
Niedersachsen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Grundsteuergesetz zu beschließen. Das niedersächsische Grundsteuermodell ist wesentlich unbürokratischer als das Bundesmodell, erfordert keine regelmäßige Wiederholung der Erklärung und spart damit viel Aufwand. Der Lage-Faktor wird alle sieben Jahre von der Finanzverwaltung ohne Zutun der Steuerpflichtigen überprüft. Nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben Jahre eine Erklärung abzugeben ist.
Die Änderung des Grundsteuergesetzes betrifft drei Fallgruppen:
Resthöfe
- Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 qm überschreitet.
- Wichtig: Die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude werden tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt.
Unbebaute und ungenutzte Grundstücke
- Die zweite Fallgruppe umfasst unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3.000 qmüberschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden.
- Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die Grundsteuer A fallen.
Sportflächen
- Ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen können verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.
Hinweise:
Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum31.12.2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig.
Die niedersächsische Grundsteuerreform in ihrer Gesamtheit wird zum 31.12.2027 evaluiert. Da aber frühzeitig deutlich wurde, dass es in den oben genannten Fallgruppen zu vorher nicht absehbaren Härten kommen kann, hatte Finanzminister Heere die Evaluierung für diese Konstellationen vorgezogen.
Am 18.6.2026 hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetzverfassungsgemäß ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte und die Begrenzung durch den Lage-Faktor eine sachgerechte und praktikable Vereinfachung darstellen
Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium, Pressemitteilung v. 23.6.2026 (lb)

