Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen (BFH)

Wie jede Korrek­tur­vor­schrift setzt auch § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ur­sprüng­liche Bescheid mate­riell-recht­lich fehler­haft war. Daran fehlt es, wenn der Steuer­pflich­tige ein ihm zu­stehen­des Wahl­recht erst­mals nach Ein­tritt der Be­stands­kraft dieses Be­scheids aus­übt (BFH, Urteil v. 15.4.2026 – X R 28/24; veröf­fent­licht am 25.6.2026).

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