Dienstreisen – Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird (BFH)
Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären (BFH, Urteil v. 21.1.2026 – VI R 30/24; veröffentlicht am 7.5.2026).
Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (wahlweise) die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, als Werbungskosten absetzen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt dies für Werbungskosten sinngemäß.

