Dienstreisen – Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird (BFH)

Aufwendungen für Dienst­reisen mit dem Privat­wagen sind in der Regel unan­gemes­sen und des­halb in vol­ler Höhe nicht als Wer­bungs­kosten zu berück­sicht­igen, wenn der Steuer­pflich­tige über einen Firmen­wagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrt­kosten ent­standen wären (BFH, Urteil v. 21.1.2026 – VI R 30/24; veröf­fent­licht am 7.5.2026).

 

Hintergrund: Führt ein Arbeit­nehmer Dienst­reisen mit seinem Privat­fahrzeug durch, kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (wahl­weise) die tatsäch­lichen Aufwen­dungen, die ihm durch die persön­liche Benutzung eines Beför­derungs­mittels entstehen, als Werbungs­kosten absetzen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dürfen Aufwendungen, die die Lebens­führung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allge­meiner Verkehrs­auf­fas­sung als unangemessen anzusehen sind. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt dies für Werbungs­kosten sinngemäß.