Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern (BFH)

Wird eine gericht­liche Ent­schei­dung gegen elek­tro­nisches Empfangs­be­kennt­nis an das beson­dere elek­tro­nische Be­hörden­post­fach über­mittelt, kommt es für den Zeit­punkt der Zu­stel­lung darauf an, wann der Empfän­ger das Doku­ment tat­säch­lich und empfangs­bereit ent­gegen­genom­men hat. Der Begriff „andere Gesetze“ in § 140 AO ver­weist auch auf aus­län­dische Buch­führungs­pflich­ten (An­schluss an BFH, Urteile v. 14.11.2018 – I R 81/16, BStBl II 2019, 390 und v. 20.4.2021 – IV R 3/20, BStBl II 2023, 703). Diese Recht­sprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für natio­nale Ver­brauch­steuern (BFH, Urteil v. 20.1.2026 – VII R 4/25; veröf­fent­licht am 7.5.2026).

 

Hintergrund: Nachweislich versteuerter Kaffee oder kaffee­haltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee oder die kaffee­haltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitglied­staat geliefert worden ist/sind. Entlas­tungs­berech­tigt ist u.a. der Lieferer (§ 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG). Die Steuer­entlastung nach dieser Vorschrift setzt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KaffeeStV eine vorherige Zusage durch das zuständige HZA (§ 4 Abs. 2 KaffeeStV) voraus. Die Zusage wird auf Antrag unter Wider­rufs­vorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver­lässig­keit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem HGB oder der AO dazu ver­pflichtet sind, ordnungs­mäßig kauf­männische Bücher führen und rechtzeitig Jahres­abschlüsse aufstellen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV).

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuer­gesetzen Bücher und Auf­zeich­nungen zu führen hat, die für die Besteue­rung von Bedeutung sind, hat die Verpflich­tungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteue­rung zu erfüllen, § 140 AO.