Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern (BFH)
Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat. Der Begriff „andere Gesetze“ in § 140 AO verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an BFH, Urteile v. 14.11.2018 – I R 81/16, BStBl II 2019, 390 und v. 20.4.2021 – IV R 3/20, BStBl II 2023, 703). Diese Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Verbrauchsteuern (BFH, Urteil v. 20.1.2026 – VII R 4/25; veröffentlicht am 7.5.2026).
Hintergrund: Nachweislich versteuerter Kaffee oder kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert worden ist/sind. Entlastungsberechtigt ist u.a. der Lieferer (§ 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG). Die Steuerentlastung nach dieser Vorschrift setzt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KaffeeStV eine vorherige Zusage durch das zuständige HZA (§ 4 Abs. 2 KaffeeStV) voraus. Die Zusage wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem HGB oder der AO dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV).
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen, § 140 AO.

