Änderungen ab Juli 2026

Was ändert sich im Juli 2026?

Der Tankrabatt endet, Rentnerinnen und Rentner bekommen mehr Geld und die Luftverkehrssteuer sinkt.

 

Neue Regelungen für Minijob und Rente

Für Millionen Minijobber bringt der 1. Juli 2026 eine wichtige Änderung bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen.

Damit eröffnet der Gesetzgeber Beschäftigten die Möglichkeit, wieder Pflichtbeiträge zu zahlen und ihre spätere Altersvorsorge zu verbessern.

Das berichtet die Plattform buerger-geld.org.

Vor allem für Menschen mit lückenhaften Versicherungszeiten oder einer niedrigen zu erwartenden Rente kann die Neuregelung finanzielle Vorteile bringen.

Der Schritt lässt sich nur einmal gehen.

Wer sich für die Rückkehr in die Rentenversicherung entscheidet, kann später nicht erneut die Befreiung beantragen.

Bisher galt für Minijobber eine klare Regel.

Wer sich zu Beginn eines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, blieb für die gesamte Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses von eigenen Beiträgen befreit.

Ein späterer Wechsel zurück in die Versicherungspflicht war ausgeschlossen.

Dadurch verzichteten viele Beschäftigte zwar auf einen monatlichen Eigenbeitrag von wenigen Euro, verloren gleichzeitig aber wichtige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

So entstanden keine vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, die unter anderem für bestimmte Altersrenten, Rehabilitationsleistungen oder eine Erwerbsminderungsrente von Bedeutung sind.

 

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen

Mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Juli 2026 ändert sich das nun.

Erstmals können Minijobber eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen.

Nach dem Widerruf werden wieder reguläre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.

Im gewerblichen Minijob übernimmt der Arbeitgeber weiterhin den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent.

Beschäftigte zahlen den Eigenanteil von derzeit 3,6 Prozent.

Erst durch diese Kombination entstehen vollwertige Pflichtbeiträge, die bei der späteren Rentenberechnung vollständig berücksichtigt werden.

Der finanzielle Aufwand bleibt für viele überschaubar.

Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro – der seit Januar 2026 geltenden Minijob-Grenze – beträgt der Eigenanteil rund 21,70 Euro im Monat.

Im Privathaushalt fällt der Eigenanteil dagegen deutlich höher aus und liegt derzeit bei 13,6 Prozent des Verdienstes.

Die Rückkehr in die Rentenversicherung kann sich aus mehreren Gründen lohnen.

Pflichtbeitragszeiten werden vollständig auf die erforderlichen Wartezeiten angerechnet, die für verschiedene Rentenarten notwendig sind.

Gleichzeitig sichern sie Ansprüche auf medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auf eine Erwerbsminderungsrente.

Auch die spätere Altersrente kann dadurch steigen, weil das Arbeitsentgelt aus dem Minijob vollständig in die Rentenberechnung einfließt.

Darüber hinaus können die Beitragszeiten für den Grundrentenzuschlag relevant sein, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

 

Beispiel

Ein Beispiel verdeutlicht den möglichen Vorteil: Arbeitet eine Minijobberin seit Jahren mit einem monatlichen Verdienst von 603 Euro und war bislang von der Rentenversicherungspflicht befreit, kann sie ab Juli 2026 wieder Pflichtbeiträge zahlen.

Mit einem monatlichen Eigenanteil von rund 21,70 Euro sammelt sie zusätzliche Versicherungszeiten und verbessert gleichzeitig ihre Rentenansprüche.

Die neue Regel hat allerdings klare Grenzen.

Der Widerruf gilt ausschließlich für die Zukunft. Bereits vergangene Zeiten ohne Rentenbeiträge können nicht nachträglich in Pflichtbeitragszeiten umgewandelt werden.

 

Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden

Der Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden, der die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale meldet.

Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen treffen.

Eine teilweise Rückkehr in die Rentenversicherung ist nicht vorgesehen.

Nach dem Widerruf ist eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen.

Die Entscheidung ist dauerhaft und sollte deshalb gut überlegt sein.

Von der Neuregelung profitieren vor allem Menschen, die noch Versicherungszeiten für bestimmte Rentenarten benötigen oder ihre spätere Altersrente erhöhen möchten.

Auch Beschäftigte mit unterbrochenen Erwerbsbiografien können dadurch wichtige Lücken schließen.

 

Für kurzfristigen Nebenverdienst weniger relevant

Weniger relevant dürfte die Änderung dagegen für Personen sein, die den Minijob lediglich als kurzfristigen Nebenverdienst neben einer bereits voll abgesicherten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausüben.

Ob sich der zusätzliche Eigenbeitrag lohnt, hängt stets von der individuellen Rentensituation ab.

Vor einer endgültigen Entscheidung empfiehlt sich deshalb eine persönliche Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Dort lässt sich berechnen, welche Auswirkungen zusätzliche Pflichtbeiträge auf die spätere Rente und weitere Leistungsansprüche haben.

Die Neuregelung eröffnet vielen Minijobbern erstmals die Möglichkeit, frühere Entscheidungen zu korrigieren.

Gleichzeitig ist sie keine Option, die beliebig oft genutzt werden kann.

Wer den Schritt zurück in die Rentenversicherung geht, entscheidet sich dauerhaft für die Beitragspflicht – und sollte die langfristigen Folgen daher sorgfältig abwägen.

 

Rentenerhöhung 2026

Am 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent.

Der Rentenwert wird von 40,79 Euro auf 42,52 Euro angehoben.

Die Tabelle zeigt, was die Rentenerhöhung 2026 bei Renten zwischen 800 und 2.500 Euro pro Monat ausmacht.

Mit der Rentenerhöhung am 1. Juli 2026 bekommen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland pro 100 Euro Rente 4,24 Euro mehr (brutto).

Die Tabelle zeigt, wie groß das Rentenplus ist bei Renten zwischen 800 und 2.500 Euro.

Wer zum Beispiel bis Juni 2026 1.500 Euro Rente bekommt, erhält ab Juli 2026 gut 1.563,60 Euro.

Bei einer Rente von 2.000 Euro gibt es 84,80 Euro mehr.

 

Rentenerhöhung 2026: So viel mehr Rente gibt es ab Juli

Alle Angaben in Euro

Rentenerhöhung 2026: Tabelle mit Renten von 800 Euro bis 2.500 Euro pro Monat und Rentenanpassung am 1. Juli 2026

Aktuelle Rente

(bis 30.06.2026)

Rentenplus von 4,24 % (in Euro) Rente ab 01.07.2026
800 33,92 833,92
900 38,16 938,16
1.000 42,40 1.042,40
1.100 46,64 1.146,64
1.200 50,88 1.250,88
1.300 55,12 1.355,12
1.400 59,36 1.459,36
1.500 63,60 1.563,60
1.600 67,84 1.667,84
1.700 72,08 1.772,08
1.800 76,32 1.876,32
1.900 80,56 1.980,56
2.000 84,80 2.084,80
2.100 89,04 2.189,04
2.200 93,28 2.293,28
2.300 97,52 2.397,52
2.400 101,76 2.501,76
2.500 106,00 2.606,00

 

 

So hoch ist die Rentenerhöhung 2026 im Durchschnitt

Durchschnittsrentnerinnen und -rentner bekommen ab Juli 2026 zwischen 37 und 62 Euro pro Monat mehr.

Die Altersrente von Rentnern im Westen steigt 2026 von 1.392 Euro um 59 Euro auf 1.451 Euro (Werte gerundet und brutto), im Osten von 1.463 Euro um 62 Euro auf 1.525 Euro.

Bei Rentnerinnen im Westen steigt die Rente von 876 auf 913 Euro (+ 37 Euro) und im Osten von 1.271 Euro auf 1.325 Euro (+ 54 Euro).

„Eckrentner“, die 45 Jahre Beiträge für ein Durchschnittsentgelt eingezahlt haben, bekommen knapp 78 Euro mehr.

Ihre Rente steigt von 1.835,55 Euro auf 1.913,40 Euro.

Witwen und Witwer bekommen zwischen 16 und 36 Euro pro Monat mehr. Beispielsweise steigt die durchschnittliche Witwenrente (im Westen) 2026 von 780 auf 813 Euro (+ 33 Euro).

Wer die theoretisch erreichbare gesetzliche Höchstrente von rund 3.389 Euro pro Monat bekommt, erhält ein Rentenplus von 153 Euro.

 

Ab wann wird die höhere Rente 2026 ausgezahlt?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass die höhere Rente nach der Rentenerhöhung nicht bei allen Rentnerinnen und Rentnern zur gleichen Zeit ankommt.

Wer die Rente seit April 2004 oder später bezieht, bei dem geht die Rentenzahlung nachschüssig am Monatsende auf dem Konto ein, in der Regel am letzten Bankarbeitstag des Monats.

Die erhöhte Rente wird also erstmals Ende Juli 2026 ausgezahlt.

Wer vor April 2004 in Rente gegangen ist, erhält die Rentenzahlung vorschüssig.

Die erhöhte Rente für Juli wird damit bereits Ende Juni 2026 ausgezahlt.

Die Rentenanpassung geschieht automatisch.

 

Wie viel Steuern und Sozialabgaben gehen 2026 von der Rente ab? 

Mit der Rentenerhöhung 2026 werden viele Rentnerinnen und Rentner neu steuerpflichtig werden.

Das ist dann der Fall, wenn ihre Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.

Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für Verheiratete.

Die Rente muss zum Teil versteuert werden.

Die Höhe der Einkommenssteuer hängt unter anderem davon ab, in welchem Jahr und in welchem Alter der Rentenbeginn ist bzw. war.

 

Krankenversicherung 2025: Rentner zahlen meist die Hälfte

Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner gesetzlich versichert sind, zahlen derzeit einen Beitragssatz von 7,3 Prozent.

Hinzu kommt die Hälfte des Zusatzbeitrags.

Dieser liegt 2026 laut Bundesgesundheitsministerium im bundesweiten Durchschnitt bei 2,9 Prozent.

Bei Rentnerinnen und Rentnern wurde diese Erhöhung erst verspätet wirksam.

Hatte die Krankenversicherung den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026 erhöht, wirkte sich die Erhöhung bei Rentnern erst ab März 2026 aus.

Die Krankenversicherungen legen ihren individuellen Zusatzbeitrag selbst fest.

Spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren sie ihre Versicherten schriftlich darüber.

Bei einer Erhöhung haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht.

 

Im Ruhestand: Beiträge zur Pflegeversicherung 2026

Den Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung müssen Rentnerinnen und Rentner komplett selbst tragen.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent. Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 Prozent, ihr Beitragssatz beträgt also 4,2 Prozent. Personen, die Anspruch auf Beihilfe haben (zum Beispiel Beamte), zahlen den halben Beitragssatz.

 

Die hohe Inflation kann Rentenerhöhung zunichte machen

Rentnerinnen und Rentner haben – gemessen an der Kaufkraft – aber nur dann mehr Geld in der Tasche, wenn die Rentenerhöhung höher ausfällt als die Inflation.

Zwischen 2014 und 2020 waren die Rentenerhöhungen zum Teil deutlich höher als die Inflation.

Nach der Null-Runde 2021 waren die Rentenerhöhungen 2022 und 2023 zwar rekordverdächtig, aber die Inflation lag noch darüber.

2024 hingegen lag die Rentenerhöhung von 4,57 Prozent wieder oberhalb der Inflation.

Diese betrug für das gesamte Jahr 2024 in Deutschland im Durchschnitt 2,2 Prozent. 2025 betrug die Rentenerhöhung 3,74 Prozent und die Inflation lag im Jahresdurchschnitt bei 2,2 Prozent.

 

Rentenerhöhungen reichen nicht aus, um die Rentenlücke zu schließen

Rentenerhöhungen sind grundsätzlich gute Nachrichten. Trotzdem reichen gesetzliche Renten – zusammen mit betrieblichen Renten – bei den meisten Rentnerinnen und Rentnern nicht aus, um den Lebensstandard im Ruhestand zu sichern.

Die Rentenlücke zwischen Ihren Einkünften und Ausgaben müssen Sie selbst schließen.

 

Wovon die Rentenerhöhung 2026 abhängt

Für die Rentenerhöhung 2026 ist maßgeblich, wie die Bruttolöhne und -gehälter 2025 in Vergleich zu 2024 steigen.

Im ersten Quartal 2025 lagen die Nominallöhne in Deutschland 3,6 Prozent höher als im gleichen Quartal des Vorjahres und die (inflationsbereinigten) Reallöhne stiegen um 1,2 Prozent.

Im zweiten Quartal 2025 waren die Nominallöhne 4,1 Prozent und die Reallöhne 1,9 Prozent höher als im Vorjahresquartal.

Im dritten Quartal 2025 lagen die Nominallöhne 4,9 Prozent über dem des Vorjahresquartals und die Reallöhne 2,7 Prozent höher.

Und im vierten Quartal 2025 standen dem Wachstum der Nominallöhnen von 4,1 Prozent ein Reallohnwachstum von 1,9 Prozent gegeben.

 

Rentenerhöhung Prognose bis 2030 (Tabelle)

Die Modellrechnungen für die Rentenerhöhung 2026 und darüber hinaus stammen aus dem Rentenversicherungsbericht, den die Bundesregierung einmal pro Jahr vorlegt.

Der jüngste Rentenversicherungsbericht wurde im November 2025 veröffentlicht.

Gemäß dem Rentenversicherungsbericht 2025 könnte die gesetzliche Rente von 2026 bis 2039 um gut 45 Prozent steigen.

Für 2026 rechneten die Rentenexperten mit einer Rentenerhöhung von 3,73 Prozent für die mittlere Lohnvariante.

Die Rentenerhöhung 2027 könnte 4,75 Prozent betragen, schätzen die Modellrechnungen im Bericht.

2028 soll die Rentenanpassung 2,39 Prozent, 2029 2,75 Prozent und 2030 2,83 Prozent betragen. Von 2031 bis 2039 betragen die geschätzten Anpassungen 1,9 bis 2,9 Prozent.

 

Tabelle: Rentenerhöhung Prognose bis 2039

 

Allgemeine Rentenversicherung, Anpassungssätze in der mittleren Lohnvariante bei mittlerer Beschäftigung

 

Jahr Rentenanpassung (Prognose)
2026 3,73 %
2027 4,75 %
2028 2,39 %
2029 2,75 %
2030 2,83 %
2031 2,84 %
2032 2,41 %
2033 1,92 %
2034 2,20 %
2035 2,43 %
2036 2,51 %
2037 2,63 %
2038 2,72 %
2039 2,92 %

 

 

So wird die Rentenerhöhung in Deutschland beschlossen

Die Rentenanpassung ist gesetzlich festgeschrieben und erfolgt jedes Jahr zum 1. Juli.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berechnet die Rentenerhöhung im Frühjahr auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Die Rentenerhöhung wird in der Rentenwertbestimmungsverordnung festgelegt, die ein paar Wochen später vom Bundeskabinett beschlossen wird.

Damit werden der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung, der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte und die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Juli angepasst.

 

Änderungen beim Bürgergeld

Zum 1. Juli 2026 ändern sich einige Regelungen beim Bürgergeld.

Die wichtigsten Änderungen finden Betroffene und Interessierte hier zusammengefasst.

 

Neuer Name

Das Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld.

Bis zum 31. Dezember 2026 können Jobcenter weiterhin auch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.

 

Unveränderte Regelsätze

Die Höhe der monatlichen Leistungen ändert sich nicht.

 

Änderungen beim Vermögen

Ab dem 1. Juli 2026 wird Vermögen direkt ab dem Beginn des Leistungsbezugs berücksichtigt.

Die bisherige Karenzzeit entfällt.

Ein Teil des Vermögens bleibt weiterhin geschützt:

  • bis 30 Jahre: 5.000 Euro
  • ab 31 Jahre: 10.000 Euro
  • ab 41 Jahre: 12.500 Euro

Diese Regelung gilt für neue Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen.

 

Kosten für Miete und Heizung

Für die ersten zwölf Monate werden grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt, auch wenn sie über den örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen (Karenzzeit).

Die Karenzzeit gilt nicht uneingeschränkt.

Sind die Unterkunftskosten mehr als 50 Prozent höher als die geltende Angemessenheitsgrenze, gelten sie als unverhältnismäßig hoch.

Dann werden die tatsächlichen Kosten nicht vollständig übernommen.

Die Kosten werden unmittelbar auf das Eineinhalbfache der Angemessenheitsgrenze begrenzt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Regelungen der »Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (VwV KdU)« des Landkreises Meißen in der jeweils gültigen Fassung.

Für bereits laufende Leistungsfälle gibt es keine Übergangsregelung.

Die neue Regelung gilt ab dem 1. Juli 2026 für alle Betroffenen.

 

Arbeit hat Vorrang

Die schnelle Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung steht künftig wieder im Vordergrund.

Vermittlung in Arbeit hat Vorrang vor Weiterbildungen und Qualifizierungen und die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wird stärker eingefordert, wenn diese zumutbar ist.

 

Pflicht, zumutbare Arbeit anzunehmen

Wer Leistungen erhält, muss jede zumutbare Arbeit annehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

 

Selbstständige

Bei selbstständigen Leistungsberechtigten wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit stärker geprüft.

Bleibt der wirtschaftliche Erfolg aus, kann bereits nach einem Jahr die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt werden.

 

Änderungen für Eltern

Für Erziehende wird die bisherige Ausnahme von der Arbeitsaufnahme deutlich verkürzt.

Bisher konnte eine Erwerbstätigkeit bis zu drei Jahre nach der Geburt eines Kindes unzumutbar sein.

Diese Ausnahme gilt künftig grundsätzlich nur noch für die ersten 14 Monate nach der Geburt.

Ziel ist eine frühere Rückkehr in das Berufsleben.

 

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan bleibt die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten.

Bei Pflichtverletzungen oder versäumten Terminen kann der Plan schneller durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden.

Das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt.

 

Strengere Folgen bei Pflichtverletzungen

Die Regelungen zu Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und verschärft.

Bei Pflichtverletzungen – Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs; Dauer: drei Monate.

Bei wiederholten Pflichtverletzungen können die Leistungen weiter reduziert oder vollständig entzogen werden.

Bei Meldeversäumnissen erfolgt bereits ab dem zweiten versäumten Termin eine Leistungsminderung um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat.

Ab dem dritten Meldeversäumnis kann ein vollständiger Leistungsentzug erfolgen, bis die persönliche Vorsprache nachgeholt wird.

Auch bei Nichtteilnahme an verpflichtenden Integrationskursen oder berufsbezogenen Sprachkursen kann künftig eine Leistungsminderung erfolgen.

 

Ablehnung einer Arbeit

Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit erheblichen Leistungskürzungen rechnen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig entfallen.

 

Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch

Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch werden die Kontrollen ausgeweitet.

Unter anderem werden Arbeitgeber bei Schwarzarbeit stärker in die Verantwortung genommen.

Zur Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch werden neue Maßnahmen eingeführt, zum Beispiel eine Haftung von Arbeitgebern und Leistungsbeziehenden bei Schwarzarbeit für gezahltes Grundsicherungsgeld oder zusätzliche Prüf- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.

 

Tankrabatt endet zum 1. Juli

Der Tankrabatt läuft am 1. Juli aus.

Das haben die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Sepp Müller (CDU) und Armand Zorn (SPD) am Mittwoch erklärt.

Sollte es zu einer Preisexplosion an den Tankstellen kommen, wolle man aber schnell reagieren.

Im Gespräch sind Entlastungen für Autofahrer mit kleinem und mittlerem Einkommen, eine höhere Pendlerpauschale, eine niedrigere Energiesteuer sowie ein Spritpreisdeckel und eine Übergewinnsteuer für Ölkonzerne.

 

Flüge: Luftverkehrsteuer sinkt

Ab Juli fallen für Flüge aus Deutschland weniger Steuern an.

Der Bundesrat hat den Plänen des Bundestags zugestimmt.

Je nach Strecke sinkt die Ticketsteuer dann zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro pro Flug.

Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern.

Die Entscheidungen über eine Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen.

 

Fahrtenschreiberpflicht für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen

Ab dem 1. Juli müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr mit einem Smart Tachograph 2 (Fahrtenschreiber) ausgestattet sein.

Die Regelung gilt auch für leichte Nutzfahrzeuge (Transporter, Vans, Pkw mit Anhänger), wenn die Fahrt über nationale Grenzen hinausgeht.

Bei Gespannen werden die zulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeug und Anhänger addiert.

Damit können künftig auch schwere Pkw oder Pkw-Anhänger-Kombinationen im gewerblichen Gütertransport von der neuen Regelung betroffen sein.

 

Recht auf Reparatur

Zum 31. Juli soll auch das Recht auf Reparatur in Kraft treten.

Noch muss aber der Bundestag endgültig das Gesetz beschließen.