Gewerbesteuer: Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte (BFH)

Für die Zuord­nung von Wirt­schafts­gütern zum (fik­tiven) Anlage­ver­mögen genügt es, dass sie nach den tat­säch­lichen betrieb­lichen Ver­hält­nissen (erkenn­bar) objek­tiv und subjek­tiv dazu be­stimmt sind, dauernd dem Geschäfts­betrieb zu dienen (vgl. § 247 Abs. 2 HGB); sie müs­sen ihm nicht direkt oder un­mit­tel­bar dienen, nicht zwingend er­forder­lich sein und nicht das Kern­geschäft be­tref­fen (BFH, Urteil v. 15.1.2026 – III R 39/22; veröf­fent­licht am 7.5.2026).

 

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der in den Streitjahren 2012 und 2013 geltenden Fassung wird dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pacht­zinsen (einschließ­lich Leasing­raten) für die Benutzung der unbeweg­lichen Wirt­schafts­güter des Anlage­vermögens, die im Eigen­tum eines anderen stehen, hinzu­gerechnet, soweit sie bei der Ermit­tlung des Gewinns abge­setzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i. S. von § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG den Betrag von 100.000 € (Stand 2026: 200.000 €) übersteigt.