Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (BFH)

Eine Betriebs­stätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selb­ständig Tätiger seine Leis­tung gegen­über den Kunden er­bringt (Bestä­ti­gung der Recht­sprechung, z.B. Senats­urteil v. 23.10.2014 – III R 19/13. Der Begriff setzt eine orts­feste dauer­hafte betrieb­liche Ein­rich­tung voraus, die der Steuer­pflich­tige nicht nur gele­gent­lich, son­dern mit einer gewis­sen Nach­haltig­keit, das heißt fort­dauernd und im­mer wieder zur Aus­übung seiner beruf­lichen Tätig­keit auf­sucht (Be­stäti­gung der Recht­sprechung, z.B. BFH, Urteil v. 12.7.2021 – VI R 1/19) (BFH, Urteil v. 5.2.2026 – III R 18/25; veröf­fent­licht am 7.5.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dürfen die Aufwen­dungen für die Wege des Steuer­pflich­tigen zwischen Wohnung und Betriebs­stätte den Gewinn nicht mindern, soweit in den folgen­den Sätzen der Vor­schrift nichts anderes bestimmt ist. Werden die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte mit einem zu mehr als 50 % betrieb­lich genutzten Kfz zurück­gelegt, dessen Privat­nutzung pauschal nach der soge­nannten 1 % Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu besteuern ist, dürfen aufgrund der Rück­ausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG Aufwen­dungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs­stätte den Gewinn nicht mindern, soweit sich ein posi­tiver Unter­schieds­betrag zwischen 0,03 % des inlän­dischen Listenpreises i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG des Kfz im Zeitpunkt der Erstzu­lassung je Kalender­monat für jeden Ent­fernungs­kilo­meter und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erge­benden Betrag (der Ent­fernungs­pauschale) ergibt.

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