Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung (BFH)
Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Denn die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG für Gewinnfeststellungserklärungen angeordnete entsprechende Geltung des § 152 Abs. 3 AO erfasst nicht dessen Nr. 3. Die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG, § 152 Abs. 7 AO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BFH, Urteil v. 26.3.2026 – IV R 29/23; veröffentlicht am 7.5.2026).
Hintergrund: Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO; „Kann-Festsetzung“). Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag im Wege einer gebundenen Entscheidung u.a. dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO; „Muss-Festsetzung“). Das Ende dieses für die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags geltenden Zeitraums ist für den Besteuerungszeitraum 2020 vom 28.2.2022 (Zeitraum von 14 Monaten) gesetzlich auf den 31.8.2022 (Zeitraum von 20 Monaten) verlängert worden. Diese Regelungen gelten nach § 152 Abs. 6 Satz 1 AO entsprechend für Gewinnfeststellungserklärungen.

