Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (BMF)

Das BMF hat zur Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen und Änderungen des UStAEbekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 30.4.2026 – III C 2 – S 7279-a/00004/004/023).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) ist Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE nur noch für diejenigen Zeiträume anwendbar, in denen die jPöR nach § 27 Abs. 22, 22a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.
  • Mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf eine auch unternehmerisch tätige jPöR ist eineHaftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt (Abschnitt 13c.1 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE).

Hinweise:

Die Änderungen in Abschnitt 13c.1 des UStAEkönnen dem BMF-Schreiben entnommen werden.

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.