Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht (BFH)

Die Vollverzinsung der Umsatz­steuer ge­mäß § 233a AO ver­stößt nicht gegen das Unions­recht (BFH, Urteil v. 11.12.2025 – V R 7/24; veröf­fent­licht am 7.5.2026).

 

Sachverhalt: Das Finanzamt hatte bei der Klägerin, einer Organ­trägerin ver­schiede­ner Organ­gesell­schaften, einen Vor­steuer­abzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuer­nach­forde­rungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuer­nach­forde­rungen zulasten der Klägerin führte. Die Klägerin wandte sich gegen die Nach­forde­rungs­zinsen und machte im Wesent­lichen geltend, die Voll­verzin­sung im Bereich der Umsatz­steuer verstoße gegen das Unions­recht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unions­recht, insbe­sondere mit dem Verhältnis­mäßig­keits­grund­satz, unver­einbar sei. Das FG der ersten Instanz wies die gegen die Zins­fest­setzung gerich­tete Klage ab (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 18.4.2024 – 3 K 1936/22, s. hierzu Radtke, USt direkt digital 14/2024 S. 8).

Die Richter des BFH wiesen die hier­gegen gerichtete Revision der Klägerin zurück:

  • Die Vollverzinsung schafft – wie das BVerfG mit Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 bereits entschieden hat – einen Aus­gleich zwischen den Steuer­schuldnern, die zu unter­schied­lichen Zeit­punkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleicher­maßen zugunsten und zulasten der Steuer­pflichtigen.
  • Da dieser Zweck im Unionsrecht – auch unter Berück­sichti­gung der Recht­sprechung des EuGH – nicht vorge­sehen ist, dient § 233a AO weder der Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grund­rechte der Euro­päischen Union noch fällt sie ander­weitig in den Anwen­dungs­bereich des Unions­rechts.
  • Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehen­den Verfahrens­autonomie genügt die Vorschrift im Übrigen auch den Grund­sätzen der Äqui­valenz und der Effek­tivität.
  • Selbst wenn unterstellt wird, dass die Voll­verzinsung Unions­recht durchführt, steht der Regelung auch der unions­recht­liche Grundsatz der Verhältnis­mäßig­keit nicht entgegen.
  • Maßgebend für die Prüfung des unions­recht­lichen Verhältnis­mäßig­keits­grund­satzes ist bei einer derartigen Unter­stellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichs­funktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktions­ziel des Unions­rechts.