Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht (BFH)
Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht (BFH, Urteil v. 11.12.2025 – V R 7/24; veröffentlicht am 7.5.2026).
Sachverhalt: Das Finanzamt hatte bei der Klägerin, einer Organträgerin verschiedener Organgesellschaften, einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte. Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei. Das FG der ersten Instanz wies die gegen die Zinsfestsetzung gerichtete Klage ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.4.2024 – 3 K 1936/22, s. hierzu Radtke, USt direkt digital 14/2024 S. 8).
Die Richter des BFH wiesen die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurück:
- Die Vollverzinsung schafft – wie das BVerfG mit Beschluss v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 bereits entschieden hat – einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen.
- Da dieser Zweck im Unionsrecht – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH – nicht vorgesehen ist, dient § 233a AO weder der Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch fällt sie anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
- Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität.
- Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen.
- Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

