Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren (BFH)

Nach Insolvenz­eröff­nung ist die Ein­kom­men­steuer­schuld zu­nächst nach ein­kom­men­steuer­recht­lichen Krite­rien ein­heit­lich zu ermit­teln, sodann nach insol­venz­recht­lichen Krite­rien im Ver­hält­nis der jewei­ligen Ein­künfte auf die ver­schie­denen insol­venz­recht­lichen Ver­mögens­bereiche aufzu­teilen (BFH, Urteil v. Urteil v. 30.7.2025 – X R 29/21; veröf­fent­licht am 5.2.2026).