Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen (BFH)

Die Zinsen für eine Er­stat­tung von Gewerbe­steuer nach § 233a AO sind bei der steuer­lichen Gewinn­ermitt­lung als Betriebs­einnahme zu erfas­sen. Die Behand­lung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nach­zahlungs­zinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abzieh­bar, aber als Erstat­tungs­zinsen zu ver­steuern sind, ver­stößt nicht gegen den Gleich­heits­satz des Grund­gesetzes (BFH, Urteil v. 26.9.2025 – IV R 16/23; veröf­fent­licht am 5.2.2026).

 

Hintergrund: Die Gewerbe­steuer und die darauf ent­fal­len­den Neben­leistungen sind keine Betriebs­ausgaben, § 4 Abs. 5b EStG.