Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungsleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses

Die Kranken­haus­leistun­gen eines nicht nach § 108 SGB V zuge­las­se­nen priva­ten Kranken­hauses sind nicht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umsatz­steuer­frei, wenn sie nicht unter Bedin­gun­gen er­bracht wer­den, die mit den Bedin­gun­gen für zuge­las­sene Kranken­häuser in sozia­ler Hin­sicht ver­gleich­bar sind, das heißt wenn das pri­vate Kranken­haus nicht die Ge­währ für eine leistungs­fähige und wirt­schaft­liche Kranken­haus­behand­lung wie zuge­las­sene Kranken­häuser bietet (BFH, Urteil v. 8.7.2025 – XI R 36/23; veröf­fent­licht am 27.11.2025).

 

Hintergrund: Die Umsätze aus Kranken­haus­behand­lungen, die von Einrich­tungen des öffent­lichen Rechts erbracht wurden, waren u.a. nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG a.F. steuerfrei. Diese sonsti­gen Leistun­gen waren darüber hinaus nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Buchst. aa UStG a.F. u.a. auch dann steuer­frei, wenn sie von zugelas­senen Kranken­häusern nach § 108 SGB V a.F. erbracht wurden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelte, auf die sich die Zulassung jeweils bezog.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL sind u.a. Umsätze aus Kranken­haus­behand­lungen steuer­frei, die von Einrich­tungen des öffent­lichen Rechts oder unter Bedin­gungen, welche mit den Bedin­gungen für diese Einrich­tungen in sozialer Hinsicht vergleich­bar sind, von Kranken­anstalten, Zentren für ärztliche Heil­behand­lung und Diagnostik und anderen ordnungs­gemäß aner­kannten Einrich­tungen gleicher Art durch­geführt beziehungs­weise bewirkt werden.