Grunderwerbsteuer: Einheitlicher Erwerbsgegenstand

Beim Erwerb eines noch zu be­bauen­den Grund­stücks sind die Bau­errich­tungs­kosten nicht in die Bemes­sungs­grund­lage der Grund­erwerb­steuer einzu­beziehen, wenn das Grund­stück von einer zur Ver­äußerer­seite ge­hören­den Person mit be­stim­men­dem Ein­fluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebau­ung erwor­ben wird. Das gilt auch dann, wenn das Grund­stück von einer Gesell­schaft erwor­ben wird, die von dieser Person be­herrscht wird (BFH, Urteil v. 2.7.2025 – II R 19/22; veröf­fent­licht am 27.11.2025).