Referentenentwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung (BMF)

Das BMF hat am 19.11.2025 den Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung veröffentlicht.

Hintergrund: Bis zur Inkraftsetzung des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27.1.2016zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. II 2016 S. 1178; nachfolgend: Zustimmungsgesetz) am26.10.2016 hatten 50 Staaten und Hoheitsgebiete die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet. Spätestens zum 31.3.2026 wird der nächste automatische Informationsaustausch über länderbezogene Berichte auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung erfolgen. Der Austausch soll auch mit Staaten und Hoheitsgebieten erfolgen, für die die Mehrseitige Vereinbarung nicht bereits durch die Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1178) (CbCR-Ausdehnungsverordnung – CbCRAusdV) vom 11.6.2018 oder durch die Verordnungen zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 27.2.2019, 20.2.2020,19.2. 2021, 16.3.2022, 21.2.2023, 27.3.2024 und11.3.2025 in Kraft gesetzt worden ist. Dazu soll die CbCRAusdV vom 11.6.2018 geändert werden.

Die CbCRAusdV setzt die Mehrseitige Vereinbarung mit Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten, in Kraft.

Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zur Änderung der CbCRAusdV sollen länderbezogene Berichte auch zwischen der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden von Antigua und Barbuda, Kamerun, der Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam entsprechend der Mehrseitigen Vereinbarung ausgetauscht werden können. Damit soll die Zahl der Staaten und Hoheitsgebiete, die nach § 1 der CbCRAusdV am Informationsaustausch teilnehmen, auf 58 anwachsen.

Aus Gründen der Rechtsklarheit wird unter Artikel 1 die vollständige Liste der Staaten und Hoheitsgebiete nach § 1 CbCRAusdV mit sämtlichen Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes noch nicht die Mehrseitige Vereinbarung gezeichnet hatten und für die die Mehrseitige Vereinbarung durch die CbCRAusdV in Kraft gesetzt wurde bzw. nun werden soll, neu abgedruckt und veröffentlicht.