Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie (BFH)

Ob ein Gutschein als Ein­zweck-Gut­schein (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG) oder als Mehr­zweck-Gut­schein (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG) anzu­sehen ist, beur­teilt sich nach den Ver­hält­nis­sen zum Zeit­punkt der Aus­stel­lung des Gut­scheins. Es kommt bei dieser Beur­teilung nicht darauf an, ob ein Gut­schein nach seiner Aus­gabe zwischen Steuer­pflich­tigen über­tragen werden kann, die im eige­nen Namen handeln und in ande­ren Mit­glied­staaten als demjenigen ansäs­sig sind, in dem der Leis­tungs­ort liegt (BFH, Beschluss v. 25.6.2025 – XI R 14/24 (XI R 21/21); veröf­fent­licht am 30.10.2025).

 

Hintergrund: Seit dem Jahr 2019 wird umsatz­steuer­rechtlich nach § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG die Ausgabe und die Übertragung eines sog. Einzweck-Gutscheins als die Lieferung des Gegen­stands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, angesehen. Die Umsatz­steuer ist daher bereits zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt (FA) zu entrichten. Handelt es sich hingegen um einen sog. Mehrzweck-Gutschein, fällt erst bei der Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuer an, wohingegen jede voran­gegangene Über­tragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatz­steuer unterliegt (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG). Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn bei Ausstellung eines Gutscheins im Sinne des § 3 Abs. 13 UStG zum einen der Ort der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und zum anderen die für die Leistung geschuldete Steuer feststeht (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind, sind Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG).

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