Ausübung des Vorsteuerabzugs (BFH)

Ist das Recht auf Vor­steuer­abzug zu einer Zeit ent­standen, in der das all­gemeine Besteue­rungs­ver­fahren anzu­wenden war, weil der zum Abzug berech­tigte Unter­nehmer Aus­gangs­umsätze im Inland aus­geführt hat, kann er das Recht auch dann im all­gemei­nen Be­steue­rungs­ver­fahren aus­üben, wenn er die Rech­nung mit Steuer­aus­weis zu einer Zeit erhält, in der er im Inland keine Umsätze mehr aus­führt. Der erst­malige Ausweis von Umsatz­steuer in einer (berich­tigten) Ein­gangs­rech­nung führt nicht rück­wirkend zum Vor­steuer­abzug (Abgrenzung zur rück­wirken­den Rech­nungs­berich­ti­gung) (BFH, Urteil v. 25.6.2025 – XI R 17/22; veröf­fent­licht am 30.10.2025).

 

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unter­nehmer für sein Unter­nehmen ausge­führt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach oben scrollen