Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbständigen (BFH)

Eine doppelte Haus­halts­führung eines Selb­ständigen liegt nur vor, wenn dieser außer­halb des Ortes, an dem er seine Tätig­keit schwer­punkt­mäßig erbringt, einen eigenen Haus­stand unter­hält und auch am Ort, an dem er seine Tätig­keit schwer­punkt­mäßig erbringt, wohnt. Der Schwer­punkt der gesamten betrieb­lichen Tätigkeit eines Selb­ständigen liegt jeden­falls an dem Ort, an dem er seine einzige Betriebs­stätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG hat. Familien­heim­fahrten eines Selb­ständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätig­keit schwer­punkt­mäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Haus­stands und zurück (BFH, Urteil v. 19.5.2026 – VIII R 15/24; veröf­fent­licht am 24.9.2026).

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