Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen (BFH)

Eine Betriebs­stätte i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG setzt auch nach Inkraft­treten des neuen Reise­kosten­rechts für Arbeit­nehmer eine orts­feste dauer­hafte betrieb­liche Ein­rich­tung voraus, die der Steuer­pflich­tige nicht nur gelegent­lich, son­dern mit einer gewis­sen Nach­haltig­keit, das heißt fort­dauernd und immer wieder zur Aus­übung seiner beruf­lichen Tätig­keit aufsucht; dies erfor­dert, den orts­gebun­denen Mittel­punkt der dauer­haft ange­legten Tätig­keit zu bestimmen (BFH, Urteil v. 23.6.2026 – VIII R 13/24; veröf­fent­licht am 24.9.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebs­ausgaben die Aufwen­dungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Hiernach sind auch die Aufwen­dungen für betrieb­lich veran­lasste Fahrten grund­sätzlich in tat­säch­licher Höhe als Betriebs­ausgaben abziehbar. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dürfen die Aufwen­dungen für die Wege des Steuer­pflich­tigen zwischen Wohnung und Betriebs­stätte nicht als Betriebs­ausgaben abge­zogen werden, soweit sie über die Ent­fernungs­pauschale hinaus­gehen. Zweck der Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist, dass Gewinn­ermitt­ler für ihre Wege zwischen Wohnung und Betriebs­stätte keine höheren Betriebs­ausgaben abziehen können als ein Arbeit­nehmer für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte.

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