Abzug von Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau als Sonderausgaben (FG)

Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStGabzugsfähig, wenn die Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen (FG Düsseldorf, Urteil v. 23.7.2026 – 9 K 2776/25 E; Revision zugelassen, BFH-Az. X R 23/26).

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