Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das beSt einer Steuerberatungsgesellschaft (BFH)

Übermittelt eine prozess­bevoll­mäch­tigte Berufs­aus­übungs­gesell­schaft ein nicht-quali­fiziert elek­tro­nisch sig­nier­tes Doku­ment über ein Gesell­schafts­post­fach, ist eine Iden­tität zwischen dem ein­fach sig­nieren­den Steuer­berater und dem den Sende­vorgang über das Gesell­schafts­post­fach ver­an­las­sen­den Steuer­berater nicht er­forder­lich (BFH, Urteil v. 14.7.2026 – IX R 19/25; veröf­fent­licht am 17.9.2026).

 

Hintergrund: Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechts­wirksamen Über­mittlung elektro­nischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Entweder muss das elektro­nische Dokument mit einer quali­fizierten elektro­nischen Signatur der verant­wortenden Person versehen sein oder von der verant­worten­den Person signiert und auf einem sicheren Über­mittlungs­weg einge­reicht werden. Ein sicherer Über­mittlungs­weg ist gem. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Über­mittlungs­weg zwischen den beson­deren elektro­nischen Anwalts­post­fächern nach den §§ 31a und 31b der Bundes­rechts­anwalts­ordnung (BRAO) oder einem ent­sprechenden, auf gesetz­licher Grund­lage errich­teten elektro­nischen Postfach und der elektro­nischen Poststelle des Gerichts. Bei dem beSt handelt es sich um ein ent­sprechen­des, auf der Grundlage der §§ 86c ff. StBerG errichtetes elektro­nisches Postfach.

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