Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BFH)

Die Möglichkeit zum Wider­spruch gegen die Über­tragung des Betreu­ungs- und Er­ziehungs- oder Aus­bil­dungs­frei­betrags auf den anderen Eltern­teil gem. § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG trägt der durch Be­treu­ungs­pflich­ten, welche die Arbeits­kraft oder die finan­ziel­len Mittel des Steuer­pflich­tigen bean­spruchen, ver­minder­ten steuer­lichen Leis­tungs­fähig­keit auch des­jenigen Eltern­teils Rech­nung, in des­sen Wohnung die minder­jährigen Kinder nicht gemel­det sind. In einer solchen Situa­tion befindet sich ein Steuer­pflich­tiger nicht, wenn er weder Betreu­ungs­kosten trägt noch persön­lich Betreu­ungs­pflich­ten wahr­nimmt, son­dern es dem anderen Eltern­teil über­lässt, den Betreu­ungs­bedarf des Kindes durch eigene Betreu­ungs­leistun­gen oder dadurch zu decken, dass er die Betreu­ung durch Inan­spruch­nahme Dritter organi­siert; er darf des­halb der Über­tragung des Frei­betrags auf den anderen Eltern­teil nicht wider­sprechen (BFH, Urteil v. 18.6.2026 – III R 2/24; veröf­fent­licht am 17.9.2026).

 

Hintergrund: Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei der Veran­lagung zur Ein­kommen­steuer im Jahr 2019 für jedes zu berück­sichti­gende Kind des Steuer­pflich­tigen ein Freibetrag von 2.490 € für das säch­liche Existenz­minimum des Kindes (Kinder­frei­betrag) sowie ein Frei­betrag für den Betreu­ungs- und Er­ziehungs- oder Aus­bildungs­bedarf (BEA-Frei­betrag) von 1.320 € vom Einkom­men abge­zogen. Der Abzug erfolgt unab­hängig von tatsäch­lich ent­standenen Aufwen­dungen und unabhängig von der Art der Betreuung (Eigen- oder Fremd­betreuung).

Abweichend hiervon wird nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG bei minder­jährigen Kindern der dem Eltern­teil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende BEA-Frei­betrag auf Antrag des anderen Eltern­teils auf diesen über­tragen, wenn bei dem Eltern­paar die Voraus­setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen. Nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG scheidet eine Über­tragung aus, wenn dieser wider­sprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinder­betreuungs­kosten trägt oder das Kind regel­mäßig in einem nicht unwesent­lichen Umfang betreut.

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