Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen (BFH)

Bei Verlusten, die durch Straf­taten verursacht werden, muss objek­tiv zweifels­frei fest­stehen, dass das aus­lösende Moment für die in Frage stehende Wert­abgabe im betrieb­lichen und nicht im privaten Bereich liegt. Allein der Umstand, dass ein Ver­mögens­verlust durch einen Ange­hörigen verur­sacht wurde, schließt die betrieb­liche Veran­lassung nicht zwingend aus. In der­artigen Fällen bedarf der objektive, tatsäch­liche oder wirt­schaft­liche Zusam­men­hang mit dem Betrieb zur Abgren­zung von den nicht abzieh­baren Kosten der privaten Lebens­führung jedoch einer besonders sorg­fältigen Prüfung (BFH, Urteil v. 28.1.2026 – X R 21/23; veröf­fent­licht am 17.9.2026).

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