Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren (BFH)

Hat das Finanz­amt einen Ver­spätungs­zuschlag als gebun­dene Ent­schei­dung nach § 152 Abs. 2 AO fest­gesetzt und wird die Umsatz­steuer­fest­setzung während eines Klage­verfah­rens gegen den Bescheid über die Fest­setzung des Ver­spätungs­zuschlags in der Weise geän­dert, dass nicht mehr eine Zahllast des Steuer­pflich­tigen, son­dern ein an den Steuer­pflich­tigen zu zahlen­der Über­schuss zu seinen Gunsten be­steht, wird ein nach­folgen­der Be­scheid über die Fest­setzung des Ver­spätungs­zuschlags nach § 68 Satz 1 FGO Gegen­stand des Klage­ver­fahrens, ob­wohl er nun­mehr auf § 152 Abs. 1 AO beruht und daher eine Er­mes­sens­ent­schei­dung dar­stellt (BFH, Urteil v. 7.5.2026 – V R 35/24; veröf­fent­licht am 3.9.2026).

 

Hintergrund. Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen den­jenigen, der seiner Ver­pflich­tung zur Abgabe einer Steuer­erklärung nicht oder nicht frist­gemäß nachkommt, ein Ver­spätungs­zuschlag festgesetzt werden. Von der Fest­setzung eines Ver­spätungs­zuschlags ist abzu­sehen, wenn der Erklä­rungs­pflich­tige glaub­haft macht, dass die Verspä­tung ent­schuld­bar ist; das Ver­schulden eines Ver­treters oder eines Erfül­lungs­gehilfen ist dem Er­klärungs­pflich­tigen zuzu­rechnen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO).

Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ein Ver­spätungs­zuschlag festzu­setzen, wenn eine Steuer­erklä­rung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalender­jahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde.

  • 152 Abs. 2 AO gilt nach § 152 Abs. 3 AO wiederum u.a. nicht, wenn die Steuer auf 0 € oder auf einen nega­tiven Betrag festgesetzt wird (Nr. 2) oder die fest­gesetzte Steuer die Summe der fest­gesetzten Voraus­zahlungen und der anzu­rechnen­den Steuer­abzugs­beträge nicht über­steigt (Nr. 3).

Die Vorschrift ist gem. Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO erstmals auf Steuer­erklä­rungen anzu­wenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.

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