Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß (BFH)

Die Verlust­aus­gleichs­beschrän­kung für Ver­luste aus gewerb­licher Tier­zucht/Tier­haltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG ist ver­fas­sungs­gemäß. Dies gilt auch, wenn in­folge der zeit­lichen Streckung des Ver­lust­vortrags Ver­­luste nicht voll­ständig aus­ge­glichen werden kön­nen und in späte­ren Ver­an­lagungs­zeit­räumen verfal­len („Defi­nitiv­effekt“) (BFH, Urteil v. 11.6.2026 – VI R 29/24; veröf­fent­licht am 27.8.2026).

 

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerb­licher Tierzucht oder gewerb­licher Tierh­altung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbe­betrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunfts­arten ausge­glichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abge­zogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmit­telbar voran­gegan­genen und in den folgen­den Wirtschafts­jahren aus gewerb­licher Tierzucht oder gewerb­licher Tier­haltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 EStG gilt ent­sprechend (§ 15 Abs. 4 Satz 2 EStG).

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