Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen (BFH)

Bei der Fest­setzung eines Ver­spä­tungs­zu­schlags ist im Rahmen des Ent­schlie­ßungs­ermes­sens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Er­stat­tungs­fällen die Häufig­keit der Frist­über­schrei­tung zu berück­sich­tigen (BFH, Urteil v. 7.5.2026 – V R 26/24; veröf­fent­licht am 27.8.2026).

 

Hintergrund: Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflich­tung zur Abgabe einer Steuer­erklärung nicht oder nicht frist­gemäß nach­kommt, ein Verspä­tungs­zuschlag fest­gesetzt werden. Von der Fest­setzung eines Ver­spätungs­zuschlags ist abzu­sehen, wenn der Erklä­rungs­pflichtige glaub­haft macht, dass die Ver­spätung ent­schuldbar ist; das Ver­schulden eines Ver­treters oder eines Erfül­lungs­gehilfen ist dem Erklä­rungs­pflich­tigen zuzu­rechnen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Vor­schrift ist nach Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO in seiner durch das Gesetz zur Moder­nisie­rung des Besteue­rungs­ver­fahrens ab 1.1.2017 gelten­den Fas­sung erstmals auf Steuer­erklärun­gen anzu­wenden, die nach dem 31.12.2018 einzu­reichen sind.

Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist für den im Streit­fall betrof­fenen Besteue­rungs­zeit­raum 2020 gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EGAO ein Ver­spätungs­zuschlag festzu­setzen, wenn eine Steuer­erklärung nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalender­jahrs oder nicht binnen 20 Monaten nach dem Besteue­rungs­zeitpunkt abge­geben wurde.

  • 152 Abs. 2 AO gilt nach § 152 Abs. 3 AO wiederum u.a. nicht, wenn die Steuer auf 0 € oder auf einen nega­tiven Betrag fest­gesetzt wird (Nr. 2) oder die fest­gesetzte Steuer die Summe der fest­gesetzten Voraus­zahlungen und der anzu­rechnen­den Steuer­abzugs­beträge nicht über­steigt (Nr. 3).
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