Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen (BFH)
Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 7.5.2026 – V R 26/24; veröffentlicht am 27.8.2026).
Hintergrund: Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Vorschrift ist nach Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO in seiner durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab 1.1.2017 geltenden Fassung erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.
Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist für den im Streitfall betroffenen Besteuerungszeitraum 2020 gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO, Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EGAO ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 20 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben wurde.
- 152 Abs. 2 AO gilt nach § 152 Abs. 3 AO wiederum u.a. nicht, wenn die Steuer auf 0 € oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird (Nr. 2) oder die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (Nr. 3).

